Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der EDNEO AG für Softwarenutzung
1. GELTUNG DIESER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.1 In allen Vertragsbeziehungen, in denen die EDNEO AG eigene Software für Anbieter zur Nutzung zur Verfügung stellt, gelten unabhängig vom Charakter der Geschäftsbeziehung ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sowie die Bestimmungen des von der EDNEO AG dem Nutzer unter Bezugnahme auf diese Bedingungen unterbreiteten Leistungsangebots (nachfolgend als „Vertragsbestandteile“ oder „Vertrag“ referenziert).
1.2 Diese AGB finden auf alle möglichen Nutzungen der Software der EDNEO AG Anwendung
1.3 Entgegenstehende und über die Vertragsbestandteile hinausgehende Bedingungen und Regelungen – insbesondere in etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Geschäftskunden– werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn solche Bedingungen seitens des Kunden einer Angebotsannahme / Vertrag beigefügt oder anderwertig vorgelegt werden. Dies gilt auch in Fällen in denen die EDNEO AG Software liefert oder bereitstellt ohne den fremden Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
2. VERTRAGSUMFANG, VERTRAGSSCHLUSS, SCHRIFTFORM
2.1 Diese AGB gelten auch für die vorvertraglichen Beziehungen zwischen der EDNEO AG und dem Kunden. Von der EDNEO AG dem Kunden vorvertraglich überlassene Software oder Softwarebestandteile oder Zugänge sind geistiges Eigentum der EDNEO AG (vgl. § 8); sie dürfen dritten nicht zugänglich gemacht oder in anderer Form weitergegeben werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen spätestens nach dem Scheitern des Vertragsschlusses nicht mehr benutzt werden.
2.2 Falls nichts anderes im Angebot bestimmt ist, hält sich die EDNEO AG vier Wochen an ein Angebot gebunden.
2.3 Der Vertragsschluss, spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.
2.4 Die in Vertragsbestandteilen angeordneten Schriftformerfordernisse können auch durch Telefax oder durch Briefwechsel gewahrt werden, falls nicht anderweitig ausdrücklich im Vertrag bestimmt. § 127 Abs. 2 BGB findet im Übrigen jedoch keine Anwendung.
2.5 Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht der EDNEO AG begründen, als in diesen AGB oder sonstigen Vertragsbestandteilen festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die EDNEO AG. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand der EDNEO AG.
3. VERTRAGSBINDUNG, FRISTSETZUNG
3.1 Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Kunden müssen mindestens 12 Werktage betragen, es sei denn, diese Frist würde zu einer unangemessenen Belastung für den Kunden führen.
3.2 Soll nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten Frist die vertragsgegenständliche Leistung abgelehnt werden und will der Kunde sich nach Fristablauf vom Vertrag lösen (z. B. durch Rücktritt oder Kündigung) und/oder Schadensersatz statt der Leistung fordern, so muss der Kunden die Ablehnung der vertragsgegenständlichen Leistung schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. Die EDNEO AG kann nach Ablauf einer gemäß Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunden seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Bereits erbrachte Leistungen werden nach den vorliegenden Bedingungen, insbesondere § 6, abgerechnet. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt § 11.
4. LEISTUNGSERBRINGUNG
4.1 Der Leistungsumfang wird im Vertrag geregelt. Die EDNEO AG verpflichtet sich, die im Vertrag genannten Leistungen entsprechend und nach dem Stand der Technik und Software zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist die ordnungsgemäße Mitwirkung des Kunden (vgl. § 5).
4.2 Die von EDNEO AG bei der Durchführung des Vertrages eingesetzten Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert und der Kunde ist diesen gegenüber nicht weisungsbefugt. Der Kunden kann nur dem Projektkoordinator der EDNEO AG entsprechend des im Angebot beschriebenen Leistungsumfangs Vorgaben machen.
4.3 Die EDNEO AG entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen, soweit diese entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
4.4 Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von der EDNEO AG ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Sind Termine nicht als verbindlich bezeichnet, kommt die EDNEO AG frühestens durch eine schriftliche Aufforderung des Kunden, die nicht vor Ablauf von einem Monat nach dem fraglichen Termin erfolgen darf, in Verzug. Für den Fall, dass verbindliche Termine oder Fristen nicht eingehalten werden oder die schriftliche Aufforderung des Kunden gemäß dem vorstehenden Satz nicht befolgt wird, hat der Kunden der EDNEO AG zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens (weiteren) zwei (2) Wochen mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen wird. Im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Nachfrist kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.
5. MITWIRKUNG DES KUNDEN
5.1 In jeder Phase und für alle Belange der Zusammenarbeit ist eine enge und vertrauensvolle Kooperation zwischen den Vertragspartnern und eine, der Aufgabenstellung angemessene Mitwirkung des Kunden notwendig. Der Kunde wirkt deshalb aktiv bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er, soweit erforderlich, z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt, Fragen beantwortet und die Ergebnisse der EDNEO AG überprüft. Zudem gewährt er der EDNEO AG, soweit zur Durchführung des Vertrages erforderlich, unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zu seiner Hard- und Software.
5.2 Der Kunden benennt im Anhang an den Vertrag schriftlich einen qualifizierten Ansprechpartner für die EDNEO AG (und, soweit dies für die Kooperation erforderlich ist, qualifizierte Teilprojektleiter) und stellt Kontaktdaten (insbesondere Email-Adresse und Telefonnummer) bereit, mittels derer der Ansprechpartner oder dessen autorisierter Vertreter jederzeit erreichbar sind. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Kunden teilt der EDNEO AG alle Veränderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich schriftlich mit.
5.3 Jegliche Änderung eines dem Vertrag zugrundeliegenden Umstandes, z.B. keine allgemeine Verfügbarkeit oder eine technische Änderung der Kundenlösung (mit Auswirkung auf die zu testende Integration in die EDNEO AG Software) sowie die die Änderung des Firmen- und/oder Produktnamens sind der EDNEO AG unverzüglich anzuzeigen.
5.4 Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung der in diesem § 5 und anderer Stelle in dem Vertrag geregelten Mitwirkungspflichten des Kunden gehen zu Lasten des Kunden. Insbesondere entfällt die Zahlungsverpflichtung des Kunden nicht, wenn Leistungen von der EDNEO AG aufgrund mangelhaft oder nicht erbrachter Mitwirkungsleistungen des Kunden nicht erbracht werden können.
6. PREISE UND GEBÜHREN
6.1 Die vereinbarte Lieferung gilt als erbracht, wenn die Software dem Kunden unter Berücksichtigung von § 5 im vereinbarten Umfang zur Nutzung zur Verfügung steht.
6.2 Die EDNEO AG behält sich das Recht vor, bei Vorliegen mehrerer Aufträge von verschiedenen Kunden die Reihenfolge der Lieferung und etwaiger Installationen festzulegen.
6.3 Der Kunden kann nach erfolgreicher Lieferung / Installation von der EDNEO AG ein Zertifikat in elektronischem Format erhalten. Das Zertifikat darf zu Marketingzwecken durch den Kunden genutzt werden, vorausgesetzt, dass der Kunden die korrekte Nennung der Leistung und sämtlicher Firmennamen und Bezeichnungen basierend auf diesen AGBs sicherstellt. Die EDNEO AG gewährt dem Kunden das Recht, dieses Zertifikat und die darin enthaltene Aussage ausschließlich für die im Zertifikat bestimmte Version der EDNEO Software für die Zwecke seiner Werbung und Marketingmaßnahmen zu nutzen. Bei einem Verstoß des Kunden gegen diesen § 6 Absatz 3, hat EDNEO AG das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und / oder Schadensersatz zu verlangen.
6.4 Ohne eine vorherige schriftliche Einwilligung der EDNEO AG ist der Kunden nicht berechtigt, Informationen über die EDNEO AG-Softwarelizenzbestimmungen, die EDNEO AG Software, etwaige Schnittstellen oder andere Informationen im Zusammenhang mit EDNEO AG Produkten weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich anderweitig im Vertrag vorgesehen ist. Der Kunden verweist jede Drittpartei, die solche Informationen anfragt, direkt an die EDNEO AG. Der Kunden willigt ein, sich alle Aussagen zu EDNEO AG, der EDNEO AG Software und zu EDNEO AG Leistungen im Zusammenhang mit den im Vertrag genannten Inhalten vorab schriftlich genehmigen zu lassen. Der Kunden ist berechtigt, eine solche Aussage nach der erstmaligen Genehmigung durch EDNEO AG wiederholt zu verwenden. Falls jedoch der Inhalt einer solchen genehmigten Aussage aufgrund wesentlicher Veränderungen nicht mehr zutrifft, ist die EDNEO AG berechtigt, die erteilte Genehmigung zurückzuziehen.
6.5 Die Vergütung richtet sich nach dem Vertrag. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, der Umsatz ist von der Umsatzsteuer befreit. Die EDNEO AG ist berechtigt, etwaige Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Die im Vertrag vereinbarten Vergütungen werden zum festgelegten Zeitpunkt fällig dem Kunden durch die EDNEO AG in Rechnung gestellt. Zahlungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Rechnung vorzunehmen. Ein Skonto wird nicht gewährt. Ab sechzehn (16) Tagen nach Fälligkeit ist die EDNEO AG Zinsen berechtigt, in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes Zinsen zu berechnen. Ohne eingegangene, vereinbarte Teilzahlungen ist EDNEO AG nicht verpflichtet, weitere Leistungsschritte zu erbringen und kann die Leistung bis zur endgültigen und vollständigen Zahlung verweigern.
7. RECHTE
7.1 Die EDNEO AG hält alle Rechte an der EDNEO AG Software, der EDNEO AG Schnittstellen, den EDNEO AG Dokumentationen, den vertraulichen Informationen der EDNEO AG, dem EDNEO AG Code sowie allen zugehörigen Kopien, einschließlich Patenten, Marken, Urheberrechten und Rechten an EDNEO AG Geschäftsgeheimnissen. Dieser Vertrag gewährt dem Kunden keine Rechte an den in Satz 1 genannten Gegenständen oder anderen überlassenen Materialien und Informationen. Updates, Ersatzprodukte, Überarbeitungen, Verbesserungen, Ergänzungen oder sonstige Anpassungen der proprietären EDNEO AG Materialien und Informationen, ob durch die EDNEO AG oder dem Kunden, gehören ausschließlich der EDNEO AG.
7.2 Dem Kunden ist es untersagt, die EDNEO AG Software, EDNEO AG Schnittstelle, EDNEO AG Beispielcode, Dokumentation, Literatur und sonstigen EDNEO AG-relevanten Materialien zu kopieren, zu übersetzen, zu zerlegen oder zu dekompilieren oder sonst wie zu verändern oder anzupassen.
7.3 EDNEO AG ist es untersagt, integriertes geistiges Eigentum des Kunden zu kopieren, zu übersetzen, zu zerlegen oder zu dekompilieren oder sonst wie zu verändern oder anzupassen.
7.4 Die Vertragsparteien beachten den großen Wert der Marken und Dienstleistungsmarken der anderen Partei, ungeachtet dessen, wo diese genutzt werden oder angemeldet sind. Keine der Parteien erwirbt ein Recht an den Marken der anderen Partei, sofern nicht ausdrücklich anderweitig in dem Vertrag vorgesehen.
8. SUPPORT
8.1 Der Kunden stellt sicher, dass er eine adäquate Anzahl qualifizierter technischer Mitarbeiter mit den entsprechenden Kenntnissen, Schulungen und Hintergrundwissen zur Verfügung stellenkann, um angemessene Beratung und beratenden Support zu erbringen. Diese können erforderlich werden, um die Nutzung der EDNEO AG Software zu ermöglichen, einschließlich des Versions-Managements und des nötigen Supports bei einer Kundenmigration.
8.2 Falls es zu einem erhöhten aufkommen von Support- und Service-Anfragen von Nutzern kommt, kann EDNEO AG verlangen, weitere spezielle Tests an etwaigen Kundenlösungen unter Einbeziehung der EDNEO AG Software durchzuführen. Der Kunde stellt die erforderlichen Soft- und Hardwarekomponenten sowie die erforderlichen Mitarbeiter für die Tests kostenlos zur Verfügung.
9. GEWÄHRLEISTUNG
9.1 Die EDNEO AG erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen in einer Weise, dass diese im Wesentlichen den vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen entsprechen. Die EDNEO AG gibt keine Garantien jeglicher Art über die fortgesetzte Kompatibilität der EDNEO AG Software mit anderer seitens des Kunden verwendeter Software.
9.2 Der Kunde wird der EDNEO AG auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen schriftlich mitteilen.
9.3 Die EDNEO AG leistet bei vom Kunden nachgewiesenen, wesentlichen Mängeln Nacherfüllung in der Weise, dass die EDNEO AG nach ihrer Wahl dem Kunden eine neue, mangelfreie Leistung überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mängelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die EDNEO AG dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach Mangelbeseitigung durch den Kunden ist ausgeschlossen. Falls die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, kann der Kunden die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die EDNEO AG im Rahmen der in § 10 festgelegten Grenzen. Andere Rechte wegen Mängeln sind mit Ausnahme der in § 9 Absatz 3 geregelten Rechte ausgeschlossen.
9.4 Mit Ausnahme der Fälle von Arglist verjähren die Ansprüche gemäß § 10 Absätze 1 bis 3 innerhalb von einem Jahr nach Abnahme.
9.5 Erbringt die EDNEO AG Leistungen bei Fehlersuche oder –Beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann die EDNEO AG den Mehraufwand nach Aufwand in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Mangel nicht nachweisbar ist oder darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, die vertragsgegenständlichen Leistungen unsachgemäß nutzt oder von EDNEO AG kostenlos angebotene Services nicht in Anspruch nimmt.
9.6 Dieser § 9 gilt nicht für Leistungen, die weder auf die Herbeiführung eines Leistungserfolges gerichtet sind noch in der zeitweiligen Überlassung einer Sache oder eines Rechts bestehen. Jedoch hat der Kunden auch in diesen Fällen eine nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistung gegenüber EDNEO AG schriftlich zu rügen und EDNEO AG eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer die EDNEO AG Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen.
10. HAFTUNG
10.1 EDNEO AG haftet nur:
(a) bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die die EDNEO AG eine Garantie übernommen hat, in voller Höhe
(b) bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise, jedoch nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens und begrenzt auf den im Vertrag genannten Preis für ein Vertragsjahr. In diesen Fällen besteht allerdings keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn des Kunden. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen schließen Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte der EDNEO AG ein.
10.2 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden, bei arglistig verschwiegenen Fehlern und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3 Die Haftung des Kunden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, der EDNEO AG und verbundenen Unternehmen von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich Gerichtskosten und sich im üblichen Rahmen befindliche Anwaltskosten) freizustellen, die diese Dritten aufgrund der Kundenlösung gegen die EDNEO AG oder ihr verbundene Unternehmen erheben. Der Kunde stellt auf seine Kosten jegliche angemessene Unterstützung zur Verfügung, damit die EDNEO AG die beschriebenen Ansprüche Dritter abwehren kann.
10.4 Für alle Ansprüche gegen die EDNEO AG auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Kunde Kenntnis vom Schaden erlangt. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (§ 9 Absatz 4) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.
10.5 Der Kunden hat angemessene Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen, insbesondere dadurch, dass er mindestens einmal täglich Sicherungskopien aller Programme und Daten in maschinenlesbarer Form erstellt. Keine Haftung von EDNEO AG besteht für den Verlust von Daten oder Programmen, soweit dies bei Beachtung dieser Verpflichtung vermeidbar gewesen wäre. Im Übrigen unterliegt jede Haftung von der EDNEO AG wegen Datenverlust den Beschränkungen dieses § 10.
11. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ
11.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners bis zu deren Offenkundigkeit vertraulich zu behandeln.
11.2 Der Kunden darf vertraulichen Informationen, welche ihm die EDNEO AG im Rahmen der Vertragsdurchführung anvertraut hat, Mitarbeitern nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle vertraulichen Informationen der EDNEO AG geheim. Dritten darf nur mit Zustimmung der EDNEO AG Zugriff gewährt werden. Der Kunde wird alle Personen, denen er Zugang zu vertraulichen Informationen der EDNEO AG gewährt, über die Rechte der EDNEO AG an den vertraulichen Informationen der EDNEO AG und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht verpflichten. Die EDNEO AG nutzt vertrauliche Informationen des Kunden ausschließlich für die Geschäftsabwicklung und Vertragserfüllung mit dem Kunden.
11.3 In Bezug auf die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei
(a) unternimmt jede Partei alle Zumutbaren Schritte (gemäß Definition unten), um alle Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und
(b) gewährt jede Partei nur solchen Personen Zugriff auf die vertraulichen Informationen der anderen Partei, die den Zugriff zur Vertragserfüllung benötigen.
Im Sinne dieser Vereinbarung sind „Zumutbare Schritte“ solche Schritte, die der Empfänger zum Schutz seiner eigenen vergleichbaren vertraulichen Informationen unternimmt und die mindestens einer angemessenen Sorgfalt entsprechen; dies schließt seitens des Kunden die sorgfältige Verwahrung und den Schutz der vertraulichen Informationen gegen Missbrauch ein.
11.4 Dieser Vertrag bezweckt keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die EDNEO AG. Vielmehr geschieht ein etwaiger Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen. Soweit Zugriff auf personenbezogene Daten erfolgt, werden die Parteien die Vorschriften des BDSG und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften einhalten.
12. VERTRAGSDAUER
12.1 Der Vertrag zur Nutzung einer Software ist unbefristet. Er endet durch Kündigung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs durch einen der Vertragspartner.
12.2 Das Recht auf eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt durch Vertragsbestimmungen unberührt. Diese Kündigung ist zulässig, wenn sie vergeblich mit angemessener Frist unter Benennung des Kündigungsgrundes schriftlich angedroht wurde, es sei denn, dass der Kündigungsgrund nicht nachträglich beseitigt werden kann.
12.3 Für die EDNEO AG besteht ein wichtiger Grund zur Kündigung insbesondere, wenn
(i) der Kunde mit Zahlungen in Verzug ist oder
(ii) wenn der Kunden seine Mitwirkungspflicht erheblich versäumt oder
(iii) wenn der Kunden Insolvenz anmeldet / dies erkennbar verschleppt oder
(iv) wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren begründeter Weise beantragt wurde und ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder
(v) wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden erfolglos geblieben sind oder
(vi) wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden ausgebracht und nicht innerhalb eines Monats aufgehoben (z.B. Aufhebung eines Arrestes) wurden
12.4 Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform ist in diesem Fall nur mit eingeschriebenem Brief eingehalten.
12.5 Im Falle einer Kündigung des Vertrags:
(a) ist jede der Vertragsparteien verpflichtet, der anderen Partei alle Werbematerialien und sonstiges Eigentum, einschließlich aller vertraulichen Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei gemäß dem Vertrag zur Verfügung gestellt wurden, herauszugeben oder diese nach Absprache zu vernichten. Die Herausgabe oder Vernichtung ist schriftlich zu bestätigen.
(b) unterlassen beide Parteien Handlungen, die auf ein fortgesetztes Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in Bezug auf die Zertifizierung schließen lassen. Die Parteien stellen alle Darstellungen und Werbemaßnahmen, die unter dem Vertrag in Aussicht gestellt bzw. vorgenommen wurden, ein.
13. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
13.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main, sofern der Kunde oder seine Nutzer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. Die EDNEO AG bleibt jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Firmen- oder Wohnsitz zu verklagen.
13.2 Der Kunden kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.
13.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
13.4 Der Kunde und die EDNEO AG sind unabhängige Rechtspersonen, die auf eigene Rechnung handeln. Unter diesem Vertrag ist keine der Parteien oder ihre Mitarbeiter sind befugt, anderweitige Zusicherungen im Namen der anderen Partei zu geben oder Verpflichtungen für diese einzugehen. Keine der Parteien übernimmt hierunter einem Endanwender gegenüber Verantwortung für die Qualität der Produkte und Dienstleistungen der anderen Partei. Jede der Parteien trägt die alleinige Verantwortung für die Berechnung von Preisen für ihre eigenen Produkte und Leistungen. Kein Bestandteil des Vertrags oder der Regelung dieser AGB begründen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine rechtliche Partnerschaft, ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Verantwortung einer der Parteien für das Handeln der anderen.
13.5 Keine der Parteien ist ein Vertriebshändler oder Vertreter für die Produkte und Dienstleistungen der anderen Partei. Die Produkte und Dienstleistungen jeder Partei können von einem Interessenten nur durch separate Verträge zwischen Interessenten und der betreffenden Partei bezogen werden. Jede Partei entwickelt und bepreist ihre jeweiligen Produkte und Dienstleistungen, die sie einem Auftraggeber anbietet, eigenständig.
13.6 Keine der Vertragsparteien ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei berechtigt, ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen dieses Vertrags vollständig oder teilweise zu übertragen, abzutreten oder Unterlizenzen daran zu erteilen.
EDNEO AG
Rebstöcker Str. 18
60326 Frankfurt am Main
Deutschland
Handelsregister: HRB128435
Registergericht: AG Frankfurt a.M.